Kleingärtnerische Nutzung
"Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau mindestens ein Drittel dieser Gartenfläche betragen.
In diesem Sinne gehören:
- Zu den Beetflächen
Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen - Zu den Obstbäumen/Beerensträuchern*
Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt - Zu den kleingärtnerischen Sonderflächen
Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.
Beetflächen, die mindestens 10% der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von Bodenqualität (Schadstoffbelastungen)."
Die Heckenhöhe ist auf 1,25m im Zaunbereich zu halten.
* Berechnungsgvorgabe des Verbandes zur Quadratmeteranzahl von Bäumen und Sträuchern:
- Halbstamm: 10 m²
- Viertelstamm/Spindel: 5m²
- Beerenstrauch: 2 m²
Beispiel für einen Kleingarten mit einer Fläche von 300 m²